Corona-Virus
Nachstehend haben wir aktuelle Informationen und Hinweise für unsere Mitglieder zu in Zusammengang mit dem Corona-Virus auftretenden Fragen zusammengestellt.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern außerdem, sich auf der Corona-Seite der Bundesrechtsanwaltskammer zu informieren.
https://brak.de/die-brak/coronavirus/, auf der laufend aktualisierte weitere Informationen veröffentlicht sind.
1) Fragen zum Corona-Virus und den Kanzleiabläufen/der Kanzleiorganisation:
Die Rechtsanwaltskammer München hat auf ihrer Homepage eine Übersicht zu Fragen und Antworten veröffentlicht, die Sie unter folgendem Link finden:
https://www.rak-muenchen.de/rak-muenchen/aktuelles-zur-covid-19-pandemie.html
Für diese unverbindliche Übersicht übernehmen weder die Rechtsanwaltskammer München noch die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken eine Gewähr für den Inhalt.
Das Präsidium hat folgende Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus am 16.03.2020 beschlossen:
Beschluss Präsidium zum Umgang mit dem Corona-Virus, 16.03.2020
Ergänzend verweisen wir auf den Artikel von Rechtsanwalt Martin W. Huff zu berufsrechtlichen Fragen bei LTO hin:
In Rheinland-Pfalz wurden noch keine Ausgangsbeschränkungen erlassen. Es gelten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum. Der Mandantenbesuch in Kanzleien ist möglich. In den Kanzleien selbst müssen die Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts eingehalten werden. Gegenüber angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind die Arbeitsschutzstandards einzuhalten.
Zudem gilt in Rheinland-Pfalz seit dem 27.04.2020 die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und bei Einkaufen in Geschäften. Ob ein Anwalt in seiner Kanzlei von seinen Mandanten das Tragen von Masken verlangt, obliegt seiner Entscheidung als Hausherr und kann unter Umständen aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich sein, wenn der Mindestabstand von 1,50 m zwischen Mandanten und Mitarbeitern/-innen nicht eingehalten werden kann und andere Schutzmaßnahmen nicht möglich sind.
2) Arbeitsrechtliche Fragen:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat FAQs zu arbeitsrechtlichen Fragen veröffentlicht:
Die Bundesregierung empfiehlt einen neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2, der am 16.04.2020 vorgestellt worden ist:
3) Corona und Justiz:
Sozialgericht Mainz vom 23.03.2020
Pressemitteilung Nr. 3 der BRAK vom 17.03.2020, Appell an die Justiz
4) Corona und die Rechtsprechung:
Die BRAK hat eine Übersicht über aktuelle Rechtsprechung zu Corona erstellt:
https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-und-die-justiz/rechtsprechungsuebersicht/
5) Corona und Berufspolitik/Online-Umfrage der BRAK:
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich an die Bundeskanzlerin gewandt und zur Solidarität mit der Anwaltschaft aufgefordert und sich für die Anerkennung der Systemrelevanz der Anwaltschaft eingesetzt.
Presseerklärung Nr. 8 der BRAK vom 20.04.2020, BRAK setzt sich bei Systemrelevanz durch
Schreiben des Präsidenten der BRAK an die Bundeskanzlerin vom 31.03.2020
Pressemitteilung Nr. 6 der BRAK vom 31.03.2020
Die Ergebnisse der Online-Umfrage der BRAK über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft finden sie hier:
Ergebnisse der Umfrage der BRAK vom 22.04.2020
6) Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte
Wenn der Besuch von Präsenzveranstaltungen nicht möglich ist, um die Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO zu erfüllen, kann die Fortbildung auch in dem in § 15 FAO geregelten Umfang von 15 Stunden durch die Teilnahme an Online-Veranstaltungen erbracht werden. Außerdem können Fachanwälte stets bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Wege des Selbststudiums erfüllen, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Alternativ besteht außerdem die Möglichkeit, wissenschaftlich zu publizieren.
Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer wird sich mit diesem Thema aus aktuellem Anlass in ihrer nächsten Sitzung befassen.
7) Informationen für Ausbilder und Auszubildende:
Abschlussprüfung zur/zum Rechtsanwaltsfachstellten 12.05.2020 bis 14.05.2020
Die Sommer-Abschlussprüfung zur zur/zum Rechtsanwaltsfachstellten wird wie geplant stattfinden können. Dies gilt sowohl für die schriftlichen Prüfungen vom 12.05. bis 14.05.2020 als auch für die mündlichen Prüfungen.
Die Berufsschulen werden ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Prüfung müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Bis dato kann eine Maskenpflicht nicht ausgeschlossen werden, weshalb angeraten wird, sich bereits jetzt eine Alltagsmaske anzuschaffen.
8) Corona-Verordnungen in Rheinland-Pfalz:
https://brak.de/die-brak/coronavirus/uebersicht-covid19vo-der-laender/#Rheinland
9) Versorgungswerk:
Im Falle von Beitragsanliegen (z.B. Stundungen) wenden Sie sich bitte direkt an das Versorgungswerk. Wir weisen insbesondere auf die neu geschaffene Möglichkeit der Anmeldung auf dem dortigen Mitgliederportal hin, was die Kommunikation erheblich erleichtert.
10) Staatliche Hilfen und steuerliche Maßnahmen:
Die BRAK hat auf ihrer Homepage die Hilfemaßnahmen des Bundes und der Bundesländer zusammengestellt, die erlassen worden sind, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen zu unterstützen.
https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/national/aktuelles/steuerliche-massnahmen/
Informationen zu den staatlichen Hilfen in Rheinland-Pfalz finden Sie auch auf der Seite des rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministeriums:
https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
11) Informationen rund um die Erkrankung, Schutz vor Anstreckung und Impfung, hier: Anspruch auf Schutzimpung:
In jüngster Zeit erreichen die BRAK vermehrt Nachfragen zu einem möglichen Anspruch der Anwaltschaft auf eine Schutzimpfung.
Die Impfreihenfolge wurde in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) festgelegt. In § 4 Nr. 3 CoronaImpfV ist geregelt, dass Personen mit erhöhter Priorität Impfungen erhalten sollen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen (…) einschließlich (…) der Justiz.
Die Anwaltschaft ist hier nicht ausdrücklich genannt. Dies gilt jedoch gleichermaßen für die übrigen Berufe in der Justiz, die ebenfalls nicht enumerativ aufgelistet sind. Nach Auffassung der BRAK besteht ein entsprechender Anspruch der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Organe der Rechtspflege systemrelevante „Akteure der Justiz“ und daher vom Bereich „Justiz“ gleichermaßen erfasst sind, wie Staatsanwälte und die Richter.