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Geldwäsche


Novelliertes Geldwäschegesetz ab dem 01.01.2020

Am 26.06.2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 23.06.2017 in Kraft getreten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein. Der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken obliegt als Aufsichtsbehörde gem. § 50 Nr. 3 GwG die umfassende geldwäscherechtliche Aufsicht über diese Verpflichteten.

Das novellierte GwG ist am 01.01.2020 in Kraft getreten (BGBl. I 2019, S. 2602).

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände sind Verpflichtete, wenn sie in Ausübung ihres Berufs

a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,

b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,

c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,

d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder

e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte werden insoweit grundsätzlich auch erfasst.

Soweit Rechtsanwälte/-innen und Kammerrechtsbeistände Verpflichtete sind, werden ihnen besondere Pflichten auferlegt.

Sie müssen zum einen gem. § 4 GwG im Rahmen einer Risikoanalyse die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche, ihrer Mandate, ermitteln und bewerten. Diese Risikoanalyse muss dokumentiert und regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Verpflichteten müssen andererseits nach § 6 GwG interne Sicherungsmaßnahmen treffen. Hierunter fallen u. a. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen und Kontrollen hinsichtlich des Risikoumganges nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG, die Überprüfung von Mitarbeitern auf deren Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG und die Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden und Pflichten der Geldwäsche sowie zum Datenschutz nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG.

Zudem haben die Verpflichteten allgemeine Sorgfaltspflichten gem. § 10 GwG, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gem. § 8 GwG sowie Meldepflichten gem. § 43 GwG zu erfüllen. Des Weiteren müssen sie ihre Vertragspartner identifizieren, § 11 GwG.

Die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken muss im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes treffen, § 51 Abs. 2 GwG. Zu diesen Maßnahmen gehört die Prüfung, ob die Verpflichteten ihre geldwäscherechtlichen Präventivpflichten einhalten. Diese Prüfungen können gem. § 51 Abs. 3 GwG anlasslos erfolgen.

Die Verpflichteten sind gem. § 52 Abs. 1 und 2 GwG der Aufsichtsbehörde gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Es bestehen Betretungs- und Besichtigungsrechte. Des Weiteren muss die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken nach § 54 Abs. 1 GwG gegenüber der FIU melden, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen. Die Kammer muss ihre Aufsichtstätigkeit nebst den Prüfungsmaßnahmen und den festgestellten Pflichtverletzungen dokumentieren und einmal jährlich gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen Bericht erstatten.

Derzeit stellt die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken im Rahmen einer Erhebung fest, welche ihrer Mitglieder Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind. Im Rahmen der Erhebung wurden durch Zufallsgenerator 10 {a7bc8c51e2f84868c22922f084f89ea850369e31c7b18aca64f24684a4d87e05} ihrer Mitglieder ausgewählt und mit Hilfe eines Erhebungsbogens danach befragt, ob sie seit Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Zugang des Erhebungsbogens an Kataloggeschäften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitgewirkt haben. Nach Auswertung dieser Erhebung wird im Rahmen eines zweiten Prüfungsschrittes geprüft werden, ob die geldwäscherechtlichen Präventivmaßnahmen eingehalten werden.

Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung der für die Rechtsanwälte/-innen und Kammerrechtsbeistände maßgeblichen Vorschriften:

Achtung: Bei dieser Vorlage handelt es sich um ein Muster, welches als reines Beispiel zu verstehen ist. Die Risikoanalyse muss immer auf die Besonderheiten der einzelnen Kanzlei ausgerichtet sein.

„Geldwäsche – So macht man es richtig“

Im Rahmen der Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ erörtert die BRAK in lockerer Atmosphäre anwaltsspezifische Themen mit interessanten Gesprächspartnern aus Politik, Justiz und Anwaltschaft.

In Folge 22 dreht sich alles um das Thema Geldwäsche und darum, wie man es richtig macht. Also nicht, wie man Geld richtig wäscht, sondern wie man sich als Anwalt richtig verhält. Wer ist zuständig für die Geldwäscheaufsicht und wo erhalte ich Beratung, wenn ich Fragen habe? Was muss ich wann melden? Wie verhalte ich mich richtig und welche Sicherungsmaßnahmen kann ich ergreifen? Über diese Themen, über „hidden Outlook-Features“, Squash und Breaking Bad wir in diesem Postcast der BRAK gesprochen mit Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Rolf G. Pohlmann aus München, Mitglied der Ausschüsse “Insolvenzrecht” und “Bundesrechtsanwaltsordnung” der BRAK, Mitglied der Arbeitsgruppe “Geldwäscheaufsicht” und Schatzmeister der RAK München.

Für der Podcast klicken Sie bitte hier.

Hinweisgebersystem – „Whistleblowing“

Nach § 6 Abs. 5 GwG muss der Verpflichtete angemessene Vorkehrungen treffen, damit es seinen Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften an geeignete Stellen zu melden. Außerdem müssen die Aufsichtsbehörden ein System zu Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG einrichten. Hierbei muss die Abgabe dieser Hinweis auch anonym erfolgen können.

Die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken hat deshalb zusammen mit anderen regionalen Rechtsanwaltskammern ein sicheres, internetbasiertes Hinweisgebersystem eingerichtet, welches höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet. Ein Zugriff ist weder durch die Anbieter selbst noch durch Externe möglich. Die Verbindung ist sicher, die Inhalte verschlüsselt. Darüber hinaus können Hinweise nach wie vor per Post, Fax, E-Mail oder Telefon bei der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken abgegeben werden.

Zu dem Hinweisgebersystem gelangen Sie direkt über diesen Link.  

Transparenzregister

Durch das Geldwäschegesetz wurde das sogenannte Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) eingeführt. Das Transparenzregister erfasst abrufbereite Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten.

Verpflichtete Rechtsanwälte können im Rahmen der Identifizierung mit Hilfe des Transparenzregisters den wirtschaftlich Berechtigten feststellen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG).

Wenn Rechtsanwälte in Rechtsanwaltsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften tätig sind, haben sie die Verpflichtung, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft an das Transparenzregister mitzuteilen. Die Verpflichtung entfällt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus öffentlichen Registern (Handels-, Partnerschaftsregister, etc. pp.) ergeben und diese Angaben elektronisch abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG).

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung/Veröffentlichung der nationalen Risikoanalyse

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.10.2019 die nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht: www.nationale-risikoanalyse.de.

Deutschland hat im Dezember 2017 seine erste nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gestartet. An der nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.

Zweck der Analyse ist es, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden. Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität. 

Die Ergebnisse dieser nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Ri­si­ko­be­wer­tung mög­li­cher spe­zi­fi­scher An­fäl­lig­kei­ten ju­ris­ti­scher Per­so­nen und sons­ti­ger Rechts­ge­stal­tun­gen für den Miss­brauch zu Geld­wä­sche- und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rungs­zwe­cken in Deutsch­land

Im Wirtschaftsprozess und als gesellschaftliche Akteure spielen Unternehmen, Trusts, Stiftungen, Partnerschaften sowie andere Arten von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen eine wichtige Rolle. Unter bestimmten Bedingungen können diese für illegale Zwecke wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und andere illegale Aktivitäten missbraucht werden.

Die in Deutschland nach deutschem Recht gegründeten juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen werden anhand der Erkenntnisse der Nationalen Risikoanalyse 2019 auf ihre Anfälligkeit für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken untersucht.

Die Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 stellte eine ressortübergreifende Aufgabe unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen dar und wurde auf Basis von Erkenntnissen und Einschätzungen zahlreicher unterschiedlicher zuständiger Behörden erstellt.

FATF-Leitlinien für Angehörige der Rechtsberufe

Nachfolgend finden Sie die deutsche Version der FATF-Leitlinien für den risikobasierten Ansatz für Angehörige der Rechtsberufe:

Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich  (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)

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