Beschwerde über eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt
Der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken obliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Berufsaufsicht über die in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften. Die Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder ist beschränkt auf die Überprüfung, ob Verstöße gegen das spezifische in der Bundesrechtsanwaltsordnung und Berufsordnung der Rechtsanwälte niedergelegte Berufsrecht festgestellt werden können. Die Kammer kann mit den Mitteln der Berufsaufsicht nicht überprüfen, ob eine Rechnung berechtigt oder ein Mandat inhaltlich ordnungsgemäß und sorgfältig bearbeitet worden ist. Insbesondere kann die Kammer nicht über Schadensersatzansprüche oder andere Ersatzansprüche entscheiden, da von ihr lediglich die Frage geprüft werden kann und darf, ob ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin gegen berufsrechtliche Regeln verstoßen hat.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine Berufsausübungsgesellschaft seine/ihre anwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, können Sie kostenfrei Beschwerde bei der Kammer einreichen. Die Beschwerde richten Sie bitte an:
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Landauer Str. 17
66482 Zweibrücken
Aus datenschutzrechtlichen Gründen bitten wir Sie, Ihre Beschwerde nicht per E-Mail einzureichen.
In dieser Beschwerde ist der Sachverhalt anzugeben sowie die aus Ihrer Sicht vorliegenden Gründe für einen Verstoß der anwaltlichen Berufspflicht. Um eine Überprüfung unserer Zuständigkeit vornehmen zu können, ist der Name und die Anschrift der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts, über den Sie sich beschweren, anzugeben. Ihre Anschrift ist für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde ebenfalls erforderlich. Relevante Anlagen zu Ihrer Beschwerde bitte nur in Kopie beifügen.
Sollte nach Überprüfung unsererseits ein Berufsrechtsverstoß in Betracht kommen, wird der betroffenen Rechtsanwältin bzw. dem betroffenen Rechtsanwalt Ihre Beschwerde zwecks Anhörung übermittelt.
Sollte der Vorstand der Kammer zu dem Schluss gelangen, dass ein Berufsrechtsverstoß vorliegt, erfolgt eine förmliche Rüge, wenn die Schuld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
Anderenfalls leitet die Rechtsanwaltskammer den Beschwerdevorgang der Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet, ob sie die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt beim Anwaltsgericht anschuldigt. Das Anwaltsgericht kann durch Verwarnungen bzw. Verweise, die Verhängung einer Geldbuße, ein Tätigkeitsverbot auf bestimmten Rechtsgebieten oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft entscheiden.
Liegt kein – nachweisbarer – Berufsrechtsverstoß vor, stellt die Kammer bzw. die Generalstaatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren ein.
