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Telemediengesetz

§ 5 TMG Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    • die Kammer, welcher die Dienstanbieter angehören,
    • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

1. Pflichtangaben:

Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Rechtsanwälte, die eine Homepage unterhalten, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (z. B. unter „Kontakt“ oder „Impressum“):

  • Vollständiger Name und Anschrift, unter der Sie zugelassen sind (Kanzleianschrift);
  • Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt)
  • Bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Anschrift, unter der sie zugelassen sind, und den Vertretungsberechtigten;
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (z. B. Telefon, Telefax) einschließlich E-Mail-Adresse;
  • Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK München mit vollständigen Kontaktdaten);
  • Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen (BRAO, BORA, RVG, FAO, CCBE); Verweisung mit Internetlinks zulässig;
  • Umsatzsteuer-Id.-Nr. (soweit vorhanden)

2. Erreichbarkeit („Runterscrollen“, Doppelklick etc.)

Das Impressum muss mit einem entsprechend gekennzeichneten Link oder Button auf der Startseite der Homepage platziert sein. Nach der Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 11.09.2003 – Az. 29 U 2681/03) genügt es, wenn der Nutzer für den Abruf der Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht mehr als zwei „Klicks“ benötigt, z. B. zunächst unter „Kontakt“ und dann weiter auf „Impressum“. Dabei ist es zulässig, anstatt der Bezeichnung „Impressum“ auch Angaben wie „Pflichtangaben“ oder „Anbieterkennzeichnung“ zu benutzen. Das Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit des Impressums kann fraglich sein, wenn der Nutzer einen Link auf das Impressum bei einer sehr umfangreichen Website erst nach langem „Runterscrollen“ am unteren Ende der Website findet. Hier empfiehlt sich, den entsprechenden Link oberhalb der Website zu platzieren.

3. Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum

Die Angabe der Berufshaftpflichtversicherung auf der anwaltlichen Homepage, z. B. im Impressum, ist nicht zwingend vorgeschrieben. Nach § 2 Abs. 1 DL-Info-VO ist der Rechtsanwalt zwar verpflichtet, u.a. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung – insbesondere Name und Anschrift der Versicherung sowie räumlicher Geltungsbereich der Versicherung – zu machen. Dies muss nach LG Dortmund (Urteil vom 26.03.2013 – 3 O 102/13) aber nicht in jedem Fall auf der anwaltlichen Homepage erfolgen, sondern nur dann, wenn über die anwaltliche Homepage ein Mandatsverhältnis zustande kommt, z. B. bei einer Online-Beratung.

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