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Mediation / Mediatorenliste

Das Mediationsverfahren kann zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens genutzt werden. Voraussetzung ist, dass beide Parteien gesprächs- und kompromissbereit sind.

Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 Mediationsgesetz).

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. (§ 1 Abs. 2 Mediationsgesetz).

Die Parteien wählen den Mediator aus. Der Mediator erläutert den Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens. Die Teilnahme von Dritten (z.B. die Anwälte der Parteien) an der Mediation ist nur möglich, wenn alle Parteien dem zustimmen. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und hilft diesen bei der Erarbeitung einer gemeinsamen Lösung. Im Falle einer Einigung wirkt der Mediator darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Sachverhalt verstehen. Mit dem Einverständnis der Parteien kann der Mediator die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung festhalten. Die Parteien oder der Mediator können die Mediation jederzeit beenden.

Die Kosten des Mediationsverfahren sind Verhandlungssache. Ob eine Kostenübernahme durch die Privat-Rechtsschutz-Versicherung in Betracht kommt, sollte vorher mit dieser abgeklärt werden.

Die in der nachfolgenden Mediatoren-Liste aufgeführten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen aufgrund ihrer Zusatzausbildung die Bezeichnung „Mediatorin“ bzw. „Mediator“ führen. Die Auflistung der Mediatoren erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.

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