Neue Regelungen zur Vertreterbestellung seit dem 01.08.2021
Wenn ein Rechtsanwalt länger als zwei Wochen kanzleiabwesend ist, ist er dazu verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, muss die Bestellung des Vertreters aber nicht mehr gegenüber der Rechtsanwaltskammer anzeigen. Die Kammer trägt die Vertreterbestellung auch nicht mehr im BRAV ein. Der Vertretene muss seinem Vertreter das Recht einräumen, die Nachrichtenübersicht im beA des Vertretenen zu sehen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Weitere Informationen und eine Anleitung für die Rechtevergabe finden Sie hier: