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Informationen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Handhabung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) 

Die am 17. Mai 2010 in Kraft tretende Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) dient auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 6c GewO der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Diese Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auch auf die anwaltliche Tätigkeit findet die DL-InfoV Anwendung. Soweit Rechtsanwälte bzw. Anwaltskanzleien über eine Internetpräsenz verfügen, ergeben sich zahlreiche in der DL-InfoV geregelte Informationspflichten bereits aus geltendem Recht, insbesondere aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG)

1. Wahlrecht hinsichtlich der Information des Mandanten 

§ 2 Abs. 2 DL-Info-V eröffnet dem Rechtsanwalt insgesamt vier unterschiedliche Möglichkeiten, auf welche Art und Weise er seinen Mandanten die im Nachfolgenden noch näher erläuterten Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV zur Kenntnis bringen kann. 

Die Informationen dürfen wahlweise

  • dem Mandanten von sich aus mitgeteilt werden (beispielsweise postalisch, per E-Mail oder im Rahmen übermittelter Vertragsunterlagen),
  • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich sind (beispielsweise durch Auslegen auf dem Empfangstresen oder durch Aushang in den Kanzleiräumen),
  • dem Mandanten über eine angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden (beispielsweise durch die Veröffentlichung der Informationen auf den Internetseiten, sofern die entsprechende Internetadresse dem Mandanten entweder bekannt gemacht wird oder diese für den Mandanten leicht auffindbar ist),
  • in alle dem Mandanten zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden (beispielsweise in Kanzleibroschüren, Prospekten). 

Dem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich möglich, für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Mandatsanbahnung gesondert zu entscheiden, auf welchem Weg er seinen Mandanten die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen möchte. 

2. Form und Zeitpunkt der Information 

Gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV müssen die Informationen stets in klarer und verständlicher Form rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. in Ermangelung eines solchen vor Erbringung der Rechtsdienstleistung mitgeteilt werden. 

3. Art der Informationspflichten 

Die DL-InfoV differenziert zwischen stets dem Mandanten zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 2) und Informationen, die lediglich auf Anfrage eines Mandanten zur Verfügung gestellt werden müssen (§ 3). 

a) Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

Gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV sind dem Mandanten durch den Rechtsanwalt die nachfolgenden Informationen stets zur Verfügung zu stellen:

  • Familien- und Vorname(n), bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (§ 2 Abs. 1 Nr. 1); für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG,
  • Kanzleianschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2); auch diese Informationspflicht ergibt sich für Internetpräsenzen zumindest teilweise bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG (neu ist die Angabe einer Telefonnummer),
  • soweit einschlägig Angaben zum zuständigen Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister nebst Angabe des Registergerichts und der Registernummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3); für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG,
  • Name und Anschrift der zuständigen Behörde bzw. der einheitlichen Stelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 4); zuständige Behörde ist die jeweilige regionale Rechtsanwaltskammer. Für Internetpräsenzen ergibt sich diese Pflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 5); auch diese Pflicht ergibt sich für Internetpräsenzen bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG,
  • gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6); für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) TMG.
  • gegebenenfalls verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7); allgemeine Geschäftsbedingungen sind lediglich dann anzugeben, sofern sie in einem konkreten Mandatsverhältnis auch tatsächlich Verwendung finden sollen (beispielsweise Vergütungsvereinbarungen).
  • gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand (§ 2 Abs. 1 Nr. 8); soweit Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand nicht bereits Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.
  • gegebenenfalls bestehende Garantien, die über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinausgehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9); diese Informationspflicht wird im Bereich anwaltlicher Dienstleistungen nicht von praktischer Relevanz sein.
  • wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10); da sich die wesentlichen Merkmale einer anwaltlichen Dienstleistung bereits unmittelbar aus dem Zusammenhang ergeben, kommt auch dieser Informationspflicht im anwaltlichem Bereich keine praktische Relevanz zu.
  • Angaben zu Namen, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 11); bisher hatte ein Mandant nach § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO lediglich die Möglichkeit, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer zu erhalten, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft geltend machen konnte. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV sieht darüber hinaus nunmehr für den Rechtsanwalt die Pflicht zur Angabe von Name und Anschrift des Versicherers sowie des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages vor. Ein Anspruch des Mandanten auf Nennung der Deckungssumme oder weiterer Informationen zur Versicherungspolice (beispielsweise zur Versicherungsnummer) lässt sich der DL-InfoV hingegen nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit dem räumlichen Geltungsbereich müssen im Zweifel alle Regelungen des Versicherungsvertrages angegeben werden, die zu einer räumlichen Einschränkung des Versicherungsschutzes führen könnten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist beispielsweise regelmäßig die Vertretung vor außereuropäischen Gerichten. Im Zusammenhang mit dieser Informationspflicht ist es bei Zweifelsfragen empfehlenswert, vorher seinen Versicherer zu kontaktieren.
  • Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser durch den Rechtsanwalt im Vorhinein festgelegt wurde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1):

    Legt der Rechtsanwalt den Preis der anwaltlichen Dienstleistung vorab fest, muss er darauf hinweisen, indem er diese Information dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilt, sie am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhält, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich ist, sie dem Dienstleistungsempfänger über eine von diesem angegebene Adresse leicht zugänglich macht oder sie in alle dem Dienstleistungsempfänger gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnimmt. Im Vorhinein einseitig festgelegte Preise kommen vor allem bei Erstberatungen vor. Sie sind aber auch bei Pauschalangeboten oder bei im Vorhinein festgelegten Stundensätzen denkbar.

    Zu beachten ist, dass bei Vergütungsvereinbarungen – neben den Voraussetzungen für die zivilrechtliche Wirksamkeit – ebenfalls die besonderen Informationspflichten nach der DL-InfoV zu beachten sind, vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 4 Abs. 1 Nr. 2. Diese sind nach § 4 Abs. 2 i.V.m. den Vorschriften der Preisangabenverordnung auch auf Rechtsdienstleistungen anwendbar. 
b) Nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen 

Auch hinsichtlich der lediglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen nach § 3 Abs. 1 hat der Rechtsanwalt das bereits geschilderte Wahlrecht nach § 2 Abs. 2. 

§ 3 Abs. 2 ordnet allerdings an, dass ein Rechtsanwalt gewährleisten muss, dass die nachfolgend noch näher erläuterten Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stets in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein müssen. Die Homepage ist als elektronisches Medium keine Informationsunterlage. Als ausführliche Informationsunterlage wird beispielsweise regelmäßig die Kanzleibroschüre anzusehen sein. Keine Anwendung wird § 3 Abs. 2 hingegen auf kurz gehaltene Informationsunterlagen finden. 

Die nachfolgenden Informationen muss der Rechtsanwalt seinem Mandanten auf Anfrage zur Verfügung stellen:

  • Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugängig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 c) TMG. Der Rechtsanwalt muss auf die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen, mithin die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) und gegebenenfalls die Fachanwaltsordnung (FAO) verweisen. In diesem Zusammenhang kann ein Hinweis auf den Internetauftritt der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) erfolgen, wo alle berufsrechtlich relevanten Vorschriften in der Rubrik „Berufsrecht“ eingesehen werden können.
  • Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und soweit erforderlich zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); geht ein Rechtsanwalt neben seiner anwaltlichen Tätigkeit beispielsweise auch dem Beruf des Steuerberaters nach und/oder hat er sich mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden, ist der Rechtsanwalt zu einer entsprechenden Angabe zumindest dann verpflichtet, wenn diese Gemeinschaft in direkter Verbindung zu dem konkreten Mandatsverhältnis steht. In diesem Zusammenhang kann auch die Angabe von Kooperationspartnern des Rechtsanwalts bzw. der Kanzlei erforderlich werden. Die Vertretung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten berufsrechtlich verboten. Vor Übernahme eines jeden Mandats wird daher überprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegen könnte.
  • Sofern einschlägig, Angaben zu vom Berufsträger anerkannten Verhaltenskodizes und deren elektronische Verfügbarkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3); diese Informationspflicht betrifft lediglich Verhaltenskodizes, denen sich ein Rechtsanwalt freiwillig unterworfen hat, wie beispielsweise Ethikrichtlinien/Code of Conducts.
  • Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4); da die Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren zwischen Rechtsanwälten und Mandanten durchführt, muss ein Rechtsanwalt seine Mandanten über dieses besondere Streitschlichtungsverfahren informieren. Eine teleologische Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ergibt, dass ein Rechtsanwalt darüber hinaus auf die bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelte Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft gemäß § 191f BRAO hinzuweisen hat, obwohl er nur unmittelbares Mitglied der Rechtsanwaltskammer und nicht der Bundesrechtsanwaltskammer ist. § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezweckt, dem Dienstleistungsempfänger alle Informationen zugänglich zu machen, die spezielle für den jeweiligen Dienstleistungsbereich vorgesehene Schlichtungsverfahren betreffen.
  • Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern er nicht im Vorhinein festgelegt wurde, oder zu Einzelheiten der Berechnung oder einem Kostenvoranschlag (§ 4 Abs. 1 Nr. 2):

    Wurde der Preis nicht im Vorhinein einseitig durch den Rechtsanwalt festgelegt, sondern rechnet dieser entweder auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder über eine Vergütungsvereinbarung ab, muss er auf Anfrage dem Mandanten – sofern möglich – den Preis der Dienstleistung angeben oder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Mandant die Höhe des Preises leicht errechnen kann.

    Da mit Ausnahme von Pauschalvereinbarungen der Endpreis in der Regel nicht angegeben werden kann, muss der Rechtsanwalt auf Anfrage durch den Mandanten die Grundlagen seiner Berechnung mitteilen. Bei der Abrechnung auf der Grundlage des RVG bedeutet dies, dass entweder die Fest- oder Betragsrahmengebühren angegeben werden müssen bzw. die Abrechnung nach Streitwert erläutert werden muss. Bei der Streitwertabrechnung dürfte erforderlich sein, dem Mandanten die Grundlagen der Streitwertberechnung bezogen auf den konkreten Fall zu erläutern und anschließend darauf hinzuweisen, welche Gebühren anfallen können und wie sich dies betragsmäßig auswirkt. Bei Rahmengebühren sollten zusätzlich die Kriterien des § 14 RVG erwähnt werden. Schließen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, enthält diese ohnehin die notwendigen Grundlagen für die Berechnung, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Auf jeden Fall müssten die Abrechnungsgrundlage (z. B. Stundensatz, Pauschale, vereinbarter Gegenstandswert etc.) sowie etwaige Nebenkosten angegeben werden.

    Diese Pflicht bedeutet aber keine Neuerung gegenüber dem geltenden Recht. Denn der Rechtsanwalt ist bereits aus § 49b Abs. 5 BRAO sowie den Vorschriften über Vergütungsvereinbarungen heraus verpflichtet, dem Mandanten die Grundlagen der Berechnung zu nennen. Diese berufs- und gebührenrechtlichen Informationspflichten bestehen sogar unabhängig von der Anfrage des Mandanten. Dass auf Nachfrage auch weitere Informationen über die Gebührenberechnung gegeben werden müssen, ergibt sich bereits aus dem Mandatsvertrag. 
4. Verstöße gegen die DL-InfoV 

Werden Informationen vom Rechtsanwalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Mandanten zur Verfügung gestellt oder in den ausführlichen Informationsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 nicht die bzw. alle erforderlichen Informationen erwähnt, kann dies gemäß § 6 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 6 DL-InfoV in Verbindung mit §§ 6c, 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO). 

Ein Formblatt, auf dem die Informationen der DL-InfoV enthalten sind, können Sie dem folgenden Beispiel auf der nächsten Seite entnehmen. Hierbei ist jedoch immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.

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