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BRAO-Reform zum 01.08.2022

Allgemeines Informationsblatt zu den Änderungen des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungs-gesellschaften, insbesondere zu den §§ 31 ff. BRAO, §§ 59b bis 59q BRAO sowie § 207a BRAO:

  • Erweiterung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe: Zukünftig können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf grundsätzlich mit Mitgliedern aller freien Berufen nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben, vgl. § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO-Neu.

  • Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit: Zukünftig stehen für die Berufsausübungsgesellschaften alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht (einschließlich der GmbH & Co. KG) als zulässige Rechtsform zur Verfügung, sowie Europäische Gesellschaftsformen und Gesellschaftsformen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen, vgl. § 59b Abs. 2 BRAO-Neu.
  • Zulassungspflicht von Berufsausübungsgesellschaften, § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO-Neu: Grundsätzlich bedürfen alle Berufsausübungsgesellschaften – egal welcher Rechtsform – zukünftig der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Ausnahmen gelten gem. § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO-Neu für Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören. Die Berufsausübungsgesellschaften werden Mitglieder der zulassenden Kammer, vgl. § 59f Abs. 3 BRAO-Neu; sie unterliegen, wie bisher nur natürliche Personen, den Berufspflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Jede Berufsausübungsgesellschaft kann sich im Übrigen freiwillig zulassen lassen, § 59f Abs. 1 S. 3 BRAO-Neu.

  • Für bereits am 01.08.2022 bestehende PartG mbB, die bereits wegen der Haftungsbeschränkung ab dem 01.08.2022 zulassungspflichtig sind, besteht eine Übergangsvorschrift. Gemäß § 209a Abs.2 BRAO muss die PartG mbB ihre Zulassung bis spätestens 11.2022 beantragen. Wenn die Gesellschaft bis zum 01.11.2022 keine Zulassung beantragt hat, darf sie als solche keine Rechtsdienstleistungen mehr erbringen. Sofern der Zulassungsantrag von einer bereits am 01.08.2022 bestehenden Partnerschaftsgesellschaft mbB rechtzeitig bis zum 01.11.2022 gestellt wird, stehen ihr bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Zulassungsantrag die Befugnisse nach §§ 59k und 59l BRAO-Neu zu. Diese Normen regeln die Rechtsdienstleistungsbefugnis und die Postulations­fähigkeit der Berufsausübungsgesellschaft. Die als Prozess- oder Verfahrens­bevoll­mächtigte beauftragte Berufsausübungsgesellschaft hat die Rechte und Pflichten einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts.

  • Einheitliche Anforderungen an Gesellschafter- und Kapitalstruktur, § 59i BRAO-Neu: Die bisherigen Mehrheitserfordernisse entfallen. Die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten erfolgt künftig dadurch, dass die Berufsausübungsgesellschaft selbst ihnen unmittelbar unterliegt. Zudem trifft auch berufsfremde Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zukünftig unmittelbar die Verpflichtung, die anwaltlichen Kernpflichten einzuhalten.

  • Mit § 207a BRAO-Neu werden detaillierte Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland durch Berufsausübungsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation Danach ist es erlaubt, Rechtsdienstleistungen in Deutschland zu erbringen, wenn die Zweigniederlassung der betreffenden ausländischen Berufsausübungsgesellschaft in Deutschland zugelassen wurde und die dafür erforderlichen inländischen berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im inländischen Recht muss die Gesellschaft sich stets einer dafür im Einzelfall berechtigten Person bedienen.

  • Weiterhin keine Möglichkeit der reinen Kapitalbeteiligung: Es bleibt bei dem Erfordernis der aktiven Mitarbeit aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter in anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften.

  • mehrstöckige Berufsausübungsgesellschaften zulässig: Eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft soll zukünftig auch Gesellschafterin einer anderen Berufsausübungsgesellschaft sein können, vgl. § 59i Abs. 1 BRAO-Neu.

  • Anforderungen an die Geschäftsführung, § 59j BRAO-Neu: Zukünftig wird auf Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsführung der Berufsausübungsgesellschaft insgesamt verzichtet. Dem Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan sowie einem etwaigen Aufsichtsorgan müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Im Gegenzug werden jedoch alle Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans zulassungspflichtiger Berufsausübungsgesellschaften sowie eines etwaigen Aufsichtsorgans Adressaten der Berufspflichten und Mitglieder der jeweiligen Kammer sein.
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