In den vergangenen beiden Jahren hat die Kammer mehrfach über den Inhalt der am 01.08.2022 in Kraft tretenden sogenannten großen BRAO-Reform informiert.
Kernpunkt der BRAO-Reform ist das anwaltliche Gesellschaftsrecht:
Der Kreis der sozietätsfähigen Berufe wurde erweitert. Ab dem 01.08.2022 gilt die gesellschaftsrechtliche Organisationfreiheit, da zukünftig für die Berufsausübungsgesellschaften alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht (einschließlich der GmbH und Co KG) als zulässige Rechtsformen zur Verfügung stehen sowie europäische Gesellschaftsformen und Gesellschaftsformen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum bestehen.
Die Berufsausübungsgesellschaften sind grundsätzlich unabhängig von ihrer Rechtsform zukünftig zulassungspflichtig. Ausnahmen gelten nur für Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören. Auch die Berufsausübungsgesellschaften werden durch ihre Zulassung Mitglieder der zulassenden Kammer und unterliegen den anwaltlichen Berufspflichten. Den Berufsausübungsgesellschaften ohne Zulassungspflicht steht es aber frei, sich freiwillig zuzulassen. Künftig werden einheitliche Anforderungen an die Gesellschafts- und Kapitalstruktur gelten. Außerdem wurden Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland durch Berufsausübungsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der WHO geschaffen. Es gelten des Weiteren geänderte Anforderungen an die Geschäftsführung eines Berufsausübungsgesellschaft.
Die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften werden gemäß § 31 Abs. 1 BRAO-Neu in das Gesamtverzeichnis aufgenommen.
§ 31 b BRAO-Neu regelt das besondere elektronische Anwaltspostfach für die Berufsausübungsgesellschaften, das von der BRAK für die Berufsausübungsgesellschaften eingerichtet wird.
Die zulassende Rechtsanwaltskammer teilt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfach die Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nichtqualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.
Gemäß § 209 a BRAO-Neu gelten die bereits vor dem 01.08.2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen Gesellschaften als zugelassen nach § 59 f Abs. 1 BRAO-Neu.
Berufsausübungsgesellschaften, die
Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59 k und 59 l zu.
Wichtig ist des Weiteren, dass gemäß § 59 p BRAO-Neu nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaften“ führen dürfen.
Änderungen gibt es zudem im Bereich des Verbots der widerstreitenden Interessen und Tätigkeitsverbote sowie bei der Syndikuszulassung. Außerdem wurde ein neuer § 43 f eingeführt, der den Erwerb von Kenntnissen im Berufsrecht für Rechtsanwälte innerhalb des ersten Jahres nach ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft regelt. Zu diesen Punkten werden wir im nächsten Kammerreport ausführlich informieren.
Weitere wichtige Änderungen wird es im Bereich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geben.
Ab dem 01.08.2022 müssen sich neben den einzelnen Berufsträgern auch alle Berufsausübungsgesellschaften versichern. Diese Versicherungspflicht gilt ausnahmslos für jede Berufsausübungsgesellschaft unabhängig von ihrer konkreten Rechtsform. Sie gilt insbesondere auch für Berufsausübungsgesellschaften, die zukünftig nach § 59 f Abs. 1 S. 2 nicht zulassungspflichtig sind, wie beispielsweise Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat FAQs zur neuen Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften zusammengestellt, die Sie auch auf der Homepage der BRAK finden.
Auf dem nachstehenden Informationsblatt sind die wichtigsten Änderungen des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften zusammengefasst.
Allgemeines Informationsblatt zu den Änderungen des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, insbesondere zu den §§ 31 ff. BRAO, §§ 59b bis 59q BRAO sowie § 207a BRAO:
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