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Aktive Nutzungspflicht ab dem 01.01.2022

Seit dem 01.01.2018 besteht die sogenannte „passive Nutzungspflicht“, die Rechtsanwält:innen gemäß § 31 Abs. 6 BRAO dazu verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.  

Ab dem 01.01.2022 gilt die sogenannte „aktive Nutzungspflicht“: Rechtsanwält:innen können ab diesem Zeitpunkt Schriftsätze nur noch als elektronische Dokumente bei den Gerichten einreichen. Die persönliche Einreichung, per Fax oder per Post ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig und kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, wenn beispielsweise ein technischer Ausfall oder Defekt vorliegt.  

Es ist daher wichtig, dass sich so schnell wie möglich mit den ab dem 01.01.2022 geltenden Bestimmunen zu befassen und – sofern noch nicht geschehen- zeitnah die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Der auf Seite 9 des Kammerreports III/2021 abgedruckte Beitrag „Readiness 2022 von Frau Rechtsanwältin Julia von Seltmann beschreibt, welche Maßnahmen in technischer und tatsächlicher Hinsicht zur Umsetzung der aktiven Nutzungspflicht getroffen werden müssen.  

Die rechtlichen Grundlagen der „aktiven Nutzungspflicht“ finden sich im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021.

Neben den technischen Maßnahmen ist es wichtig, sich mit den ab dem 01.01.2022 geltenden prozessualen Bestimmungen vertraut zu machen. Die Regelung der aktiven Nutzungspflicht findet sich in nahezu sämtlichen Prozess- und Verfahrensordnungen, insbesondere § 130 d ZPO, § 14 b FamFG, § 46 g ArbGG, § 65 d SGG, § 55 d VwGO, § 52 d FGO und § 32 d StPO. Nach diesen Regelungen müssen alle Dokumente, für welche die Schriftform vorgeschrieben ist, elektronisch eingereicht werden.  

Wenn bei der Einreichung der elektronischen Dokumente die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten werden, liegt eine unzulässige und damit unwirksame Prozesserklärung vor, die von Amts wegen zu beachten ist.  

Bereits jetzt regelt § 130 a Abs.3 ZPO dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein muss oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.

Sichere Übermittlungswege im Sinne des § 130 a Abs.4 ZPO sind beispielsweise der Postfach und Versanddienst eines DE-Mail-Kontos oder der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

Die ERVV regelt, welche Anforderungen die elektronischen Dokumente erfüllen müssen. Deren Neuregelung tritt am 01.01.2022 in Kraft. In § 2 Abs.1 Satz 1 der neuen ERRVV ist gestrichen worden, dass das Dokument „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form übermittelt werden muss. Es ist ausreichend, wenn das Dokument als PDF übermittelt wird.

Außerdem entfällt ab dem 01.01.2022 das Erfordernis, dass der Dateiname das Dokument schlagwortartig umschreibt und eine logische Nummerierung enthält. § 2 Abs.2 der neuen ERVV regelt, dass das elektronische Dokument den in § 5 Abs.1 Nr.1 und 6 ERVV n.F. vorgesehenen Bekanntmachungen (ERVB) entsprechen soll.

Da in zwei Bundesländern für einzelne Gerichtsbarkeiten schon seit längerem die aktive Nutzungspflicht gilt, gibt es bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Wiedereinsetzungsentscheidungen, die sich auch mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einreichung elektronischer Dokumente beschäftigen. Auf der Seite der BRAK sowie in den beA-Newslettern der BRAK finden Sie ausführliche und hilfreiche Informationen und Tipps zur allgemeinen Nutzung des beAs, der Erstellung von Nachrichten und den Anforderungen an die zu übermittelnden Dokumente.

Der Vorstand der Kammer befindet sich zum Thema ERV im regelmäßigen Austausch mit dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken und den Landgerichten im Kammerbezirk. Die Gerichte sind auf den Eingang der Datenmengen ab dem 01.01.2022 vorbereitet. Über die Ergebnisse des nächsten Treffens mit der Justiz werden wir Sie im nächsten Kammerrundschreiben/ Kammerreport informieren.  

Es ist geplant, bis zum Jahresende den vier Berufsschulen im Kammerbezirk eine beA-Testumgebung einzurichten, die es den Auszubildenden ermöglicht, den Umgang mit dem beA und dem elektronischen Rechtsverkehr zu lernen und zu üben. Eine Einführung der Fachlehrer in die Themenfelder beA/ERVV hat bereits stattgefunden. Nach Einrichtung der Testumgebung werden außerdem Einführungsveranstaltungen an den einzelnen Schulen durchgeführt werden.

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