Die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt“ ist nur Rechtsanwält:innen gestattet, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben, dass sie über besondere theorethische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen.
Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis sind wie folgt verzeichnet:
- alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- die in Deutschland tätigen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- die sonstigen ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung befugt sind, sich in Deutschland niederzulassen
- Pflichtverteidiger