Beschwerde über eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt
Der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken obliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechtes die Berufsaufsicht über die in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Hierunter fällt unter anderem die Überprüfung etwaiger Verstöße ihrer Mitglieder gegen die Pflichten des anwaltlichen Berufsrechtes, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung und in der Berufsordnung der Rechtsanwälte niedergelegt sind.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken nur im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig sein kann. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kammer fällt die Überprüfung materiell-rechtlicher Fragen. Beschwerden, in denen anwaltliche Schlechtleistungen vorgetragen werden, können nur zivilrechtlich geltend gemacht werden. Die Überprüfung anwaltlicher Kostennoten auf deren Richtigkeit oder Angemessenheit fällt ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kammer. Auch hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.
Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt unterliegt bei der Ausübung seines Berufes bestimmten Berufspflichten. Diese sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung (BORA) geregelt. Sollten Sie der Ansicht sein, dass eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt seine anwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, können Sie kostenfrei Beschwerde bei uns einreichen. Die Beschwerde richten Sie bitte an:
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Landauer Str. 17
66482 Zweibrücken
E-Mail: zentrale@rak-zw.de
In dieser Beschwerde ist der Sachverhalt anzugeben sowie die aus Ihrer Sicht vorliegenden Gründe für einen Verstoß der anwaltlichen Berufspflicht. Um eine Überprüfung unserer Zuständigkeit vornehmen zu können, ist der Name und die Anschrift der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts, über den Sie sich beschweren, anzugeben. Ihre Anschrift ist für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde ebenfalls erforderlich. Relevante Anlagen zu Ihrer Beschwerde bitte nur in Kopie beifügen.
Sollte nach Überprüfung unsererseits eine Berufsrechtsverstoß in Betracht kommen, wird der betroffenen Rechtsanwältin bzw. dem betroffenen Rechtsanwalt Ihre Beschwerde zwecks Abgabe einer Stellungnahme hierzu übermittelt.
Sollte der Vorstand der Kammer zu dem Schluss gelangen, dass ein Berufsrechtsverstoß vorliegt, erfolgt eine förmliche Rüge, wenn die Schuld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
Anderenfalls leitet die Rechtsanwaltskammer den Beschwerdevorgang der Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet, ob sie die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt beim Anwaltsgericht anschuldigt. Das Anwaltsgericht kann durch Verwarnungen bzw. Verweise, die Verhängung einer Geldbuße, ein Tätigkeitsverbot auf bestimmten Rechtsgebieten oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft entscheiden.
Liegt kein – nachweisbarer – Berufsrechtsverstoß vor, stellt die Kammer bzw. die Generalstaatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren ein.